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Familienrecht

Das Familienrecht ist in den §§ 1297 – 1921 BGB geregelt.

Mit welchen Themen sich das Familienrecht auseinandersetzt, zeigt die folgende Stichwortwolke:

Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet das Gesetz den Familienunterhalt, den Unterhalt bei Getrenntleben (Trennungsunterhalt) und den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (nachehelicher Unterhalt).

Der Familienunterhalt ergibt sich aus § 1360 BGB:

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Die Verpflichtung zum Unterhalt bei Getrenntleben (Trennungsunterhalt) ergibt sich aus § 1361 BGB:

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (nachehelicher Unterhalt) ergibt sich aus den §§ 1569 ff. BGB, wobei gemäß § 1569 BGB der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt:

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Praktisch wird der Grundsatz der Eigenverantwortung durch die folgenden Vorschriften in das Gegenteil verkehrt, so dass nachehelicher Unterhalt dennoch zu leisten ist – in folgenden Fällen:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
  • Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, § 1573 BGB
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB