DoReSt – Domain für Recht und Steuern

Internetpräsenz der Anwaltskanzlei Waldeck aus Rostock

News

Auf dieser Seite informieren wir Sie regelmäig über Neuigkeiten unserer Kanzlei, unserer Internetpräsenz und über kanzleibezogene Neuigkeiten aus Recht und Steuern.

06.03.2024: Wir haben die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock für die Jahre 2023 und 2024 unter Downloads ergänzt.

03.10.2022: DSGVO-Verstoß durch Einbindung von Google Fonts: Das Landgericht München hat mit Endurteil vom 20.01.2022 zu Aktenzeichen 3 O 17493/20 entschieden, dass es eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn der Inhaber einer Webseite bei Aufruf dieser Webseite durch einen Dritten dessen dynamische IP–Adresse automatisch und ohne Zustimmung des Dritten an Google weiterleitet. Ein Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe einer IP–Adresse liegt nicht vor, da das Angebot von Google Fonts auch genutzt werden kann, ohne dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird und eine Übertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an Google stattfindet.

Daher sollte jeder Betreiber einer Webseite prüfen bzw. prüfen lassen, ob er Google Fonts oder auch andere externe Dienste derart in seiner Webseite eingebunden hat, dass ihm ein Datenschutzverstoß vorgeworfen werden kann. Als Abhilfe denkbar wären: die lokale Einbindung, die vorherige Einholung der Zustimmung des Dritten oder aber eine Entfernung des Dienstes.

Leider machen sich zwischenzeitlich auch unseriöse Abmahnanwälte diese Rechtsprechung zu Nutze und verschicken massenhaft Forderungsschreiben. Aktuell ist davon auszugehen, dass diese Massenmahner auf das schnelle Geld aus sind und nicht vor Gericht gehen werden. Es ist eine Risikoabwägung im Einzelfall vorzunehmen.

PS: Auch wir nutzen Fonts, welche wir lokal eingebunden haben, weshalb es keiner Zustimmung bedarf.

09.02.2022: Wir haben die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock (Stand: 01.01.2022) unter Downloads ergänzt.

14.01.2021: Wir haben die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock (Stand: 01.01.2021) unter Downloads ergänzt.

14.01.2021: Zum 1. Januar 2021 sind aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021) wichtige Änderungen, nicht nur des RVG, sondern auch weiterer Kostengesetze wie GKG, FamGKG und JVEG in Kraft getreten. Die Änderungen haben wir auf unserer Seite über die Kosten eingearbeitet.

27.11.2020: Herr Rechtsanwalt Waldeck ist nunmehr auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt im Deutschen Anwaltverein.

05.02.2020: Wir haben die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock (Stand: 01.01.2020) unter Downloads ergänzt, den Fachanwalt für Sportrecht unter Teilbereiche ergänzt und die Internetpräsenz an mehreren Stellen aktualisiert.

23.05.2018: Auf Grund der heutigen Umstellung unserer Telefonanschlüsse von ISDN auf VoIP werden wir voraussichtlich einige Stunden nicht erreichbar sein.

10.05.2018: Im Zuge der ab 25.05.2018 gültigen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO bzw. DSGVO) haben wir unsere Website wie folgt überarbeitet:

1.) Zur Herstellung der Vertraulichkeit und Integrität in der Kommunikation zwischen unserem Webserver und Ihrem Webbrowser verwenden wir das Übertragungsprotokoll HTTPS. Unter Verwendung des SSL-Handshake-Protokolls findet zunächst eine geschützte Identifikation und Authentifizierung der Kommunikationspartner statt. Anschließend wird ein gemeinsamer symmetrischer Sitzungsschlüssel ausgetauscht. Dieser wird schließlich zur Verschlüsselung der Nutzdaten verwendet.

2.) Die Datenschutz-Erklärung für unsere Website finden Sie unter:

LinkDatenschutz

3.) Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie als PDF-Download unter:

LinkDownloads | Anwaltskanzlei Waldeck

4.) Das Kontaktformular haben wir von unserer Website entfernt. Nutzen Sie bitte eine der anderen Kontaktaufnahmemöglichkeiten:

LinkKontakt

5. Das Impressum wurde erweitert.

11.01.2017: Heute starten wir unsere Erprobungsphase mit dem Online-Service WebAkte.

Mit der WebAkte bieten wir Ihnen als besonderen und kostenlosen Service unserer Kanzlei eine Akteneinsicht rund um die Uhr – unabhängig von unseren Kanzlei-Öffnungszeiten. Sie benötigen lediglich ein internetfähiges Gerät (PC, Tablet oder Smartphone) und Sie haben alles im Überblick. Sie werden automatisch über Neuerungen informiert. Die Benutzerführung ist bequem & intuitiv. Mit der WebAkte können Sie uns jederzeit Ihre Dokumente zur Verfügung stellen und haben stets einen Einblick in den aktuellen Bearbeitungsstand.

LinkWebAkte

01.01.2017: Wir wünschen unseren Mandanten, Geschäftspartner, Bekannten, Verwandten und Freunden ein frohes, erfolgreiches und gesundes neues Jahr 2017.

Nach einem durch Schicksalsschläge und Trauer geprägten Jahr 2016 legen wir bei unseren Wünschen einen besonderen Wert auf die Gesundheit.

26.02.2016: Heute habe ich (Christian Waldeck), im Rahmen einer Trauerfeier und anschließender Beisetzung, Abschied von meiner geliebten Mutter genommen. Auf den Tag genau vor vier Wochen musste ich bereits – noch zusammen mit meiner Mutter – Abschied von meinem geliebten Vater nehmen. Schmerz und Trauer sitzen tief.

Vorausgegangen waren für mich und meine Familie gesundheitliche Leidenswege, welche in Tagen, Wochen und Monaten zu bemessen waren. Begonnen hatte dieser Alptraum mit Krebsdiagnosen Ende 2014 bei meinem Vater und Anfang 2015 bei meiner Mutter.

Ich habe mich bewusst dafür entschieden, die familiären vor die beruflichen Belange zu stellen. Wie intensiv mich diese in den vergangenen Wochen und Monaten in Beschlag nehmen würden, war nicht vorhersehbar. – Soweit ich Mandanten und Mandate in dieser Zeit nicht mit der üblichen Sorgfalt behandelt haben sollte, bitte ich an dieser Stelle um Entschuldigung und Verständnis. – Gleiches gilt entsprechend für die kommende Zeit der Aufarbeitung.

In liebevollen Gedenken an meine Eltern Werner und Monika Waldeck .

Christian Waldeck

22.07.2015: Heute wurde das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags verkündet. Dies hat auch Auswirkung auf die Düsseldorfer Tabelle.

Auf Grund der Erhöhung des steuerrechtlichen Kinderfreibetrags – an welchem sich der Mindestunterhalt orientiert – steigt der Mindestunterhalt für Kinder am 01.08.2015 wie folgt:

  • von 317 auf 328 Euro für die 1. Stufe (0 bis 5 Jahre)
  • von 364 auf 376 Euro für die 2. Stufe (6 bis 11 Jahre)
  • von 426 auf 440 Euro für die 3. Stufe (12 bis 18 Jahre)
  • von 488 auf 504 Euro für die 4. Stufe (ab 18 Jahren)

Zwar wurde auch das Kindergeld jeweils um 4 Euro (rückwirkend zum 01.01.2015) erhöht (188/194/219), bei der Anwendung des § 1612b Abs. 1 BGB (Anrechnung des Kindergeldes) sind jedoch für die Zeit bis zum 31.12.2015 die bisherigen Beträge maßgeblich.

Am 01.01.2016 wird der Mindestunterhalt weiter steigen:

  • von 328 auf 335 Euro für die 1. Stufe (0 bis 5 Jahre)
  • von 376 auf 384 Euro für die 2. Stufe (6 bis 11 Jahre)
  • von 440 auf 450 Euro für die 3. Stufe (12 bis 18 Jahre)
  • von 504 auf 516 Euro für die 4. Stufe (ab 18 Jahren)

Zum 01.01.2016 wird auch das Kindergeld erhöht um weitere 2 Euro (190/196/221). Zudem wird zum 01.07.2016 der Kinderzuschlag von 140 Euro auf 160 Euro erhöht. Schließlich erhöht sich rückwirkend zum 01.07.2015 auch der Unterhaltsvorschuss von bisher 133/180 auf 144/192 und am 01.01.2016 auf 145/194.

20.07.2015: Auf Grund der Urlaubszeit haben wir veränderte Öffnungszeiten bis zum 14.08.2015:

  • Montag bis Donnerstag 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr
  • Freitag 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr

03.05.2015: Mit heutigem Datum wurde Herrn Rechtsanwalt Christian Waldeck das DOSB-Ausbilderzertifikat ausgestellt, als Anerkennung besonderer Leistungen im Bereich Aus- und Fortbildung (Vereinsrecht) in den Mitgliedsorganisationen des DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund).

28.10.2014: Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tage zu den Aktenzeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 entschieden, dass die dreijährige Verjährung für die Rückforderung von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten für Verbraucherdarlehen nicht vor 2011 beginnt.

Konkret bedeutet dies, dass Verbraucher als Darlehensnehmer die von ihnen gezahlten Bearbeitungsgebühren, soweit diese – wie in fast allen Fällen – formularmäßig vereinbart waren, von der jeweiligen Bank zurückfordern können. Zusätzlich schuldet die Bank Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Frist zur Geltendmachung der Rückforderung endet für Zahlungen vor dem 01.01.2005 taggenau nach Ablauf von 10 Jahren, für vor dem 01.01.2011 gezahlte Bearbeitungsgebühren am 31.12.2014. Im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Siehe auch: News vom 13.05.2014

20./21.09.2014: An diesem Wochenende fand ein Teil der Ausbildung zum Vereinsmanager B (2. Lizenzstufe des DOSB) in der Sportschule Warnemünde statt. Organisiert wurde die Veranstaltung vom Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Rechtsanwalt Christian Waldeck hat acht Lehreinheiten zum Vereinsrecht referiert. Besprochen wurde alles rund um die Vereinssatzung, die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, die Mitgliederversammlung und den Vorstand des Vereins. Weiter vorgesehene Themen waren: der besondere Vertreter nach § 30 BGB, die Haftung des Vereins für seine Organe und die Auflösung/Liquidation des Vereins. Als News wurden die wichtigsten Änderungen durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) vorgestellt, welche es spätestens ab 01.01.2015 zu beachten gilt.

29.07.2014: Seit heute gilt das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.

Neu geschaffen wurde der § 271a BGB, der Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen regelt. Nach § 271a Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Eine modifizierte Regelung sieht § 271a Abs. 2 BGB für den Fall vor, dass der Schuldner öffentlicher Auftraggeber ist. Danach gilt eine Frist von 30 Tagen, die bei einer Verlängerung von über 60 Tagen unwirksam ist.

Nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.

Schließlich wurde gemäß § 288 Abs. 2 BGB der Zinssatz für Entgeltforderungen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, von 8 auf 9 Prozentpunkte über den Basiszinssatz angehoben.

Fazit: Für Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, wird vor allem die Pauschale von 40,00 Euro bei niedrigen Entgeltforderungen für zusätzlichen Zahlungsdruck sorgen; bei hohen Entgeltforderungen wird der erhöhte Zinssatz leicht gesteigerten Zahlungsdruck ausüben. Inwieweit die neuen Zeitschranken Auswirkung auf den Zahlungsdruck haben werden, wird individuell von den vertraglichen Gepflogenheiten abhängig sein.

04.06.2014: Und wieder einmal hat die Gewerbeauskunft–Zentrale (GWE Wirtschaftsinformations GmbH) bei einem von uns vertretenen Unternehmen zugeschlagen. Es nimmt keine Ende, dass Unternehmen auf die Maschen von Branchenbucheintragsdiensten hereinfallen. Daher unser Hinweis: Lesen Sie immer das Kleingedruckte! – Vor allem, wenn es sich um einen neuen und zudem unbekannten Vertragspartner handelt.

Zwar ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen eine Vielzahl von Beteiligten der Branchenbucheintragsdienste. Die entscheidende Hilfestellung hat jedoch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11 – gegeben, indem er folgenden Leitsatz aufgestellt hat:

Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Sollten Sie in die Falle getappt sein, können wir Ihnen im Regelfall nicht nur helfen die Forderung abzuwehren, sondern wir können im Einzelfall auch Ihr bereits gezahltes Geld zurückfordern.

13.05.2014: Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute zu den Aktenzeichen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam sind.

Vielen Kreditnehmern ist damit die Möglichkeit eröffnet worden, von ihren Kreditinstituten (Banken und Sparkassen) die Bearbeitungsgebühren für vergebene Kredite (Darlehen) zurückzufordern.

Bearbeitungsentgelte die nach dem 01.01.2011 gezahlt wurden, verjähren frühestens mit Ablauf des 31.12.2014 (dreijährige Regelverjährung). Noch nicht geklärt ist, ob für ältere Zahlungen – mangels Kenntnis des Anspruchs – eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Zur Sicherung des Anspruchs kann es daher notwendig sein, rechtliche Maßnahmen einzuleiten, um die Verjährung zu hemmen.

Bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkredite und deren Sicherung gegen Verjährung sind wir Ihnen gern behilflich.

Siehe auch: News vom 28.10.2014

02.05.2014: Für den Teilbereich Verkehrsrecht haben wir eine Unterseite erstellt. Unser erster Text handelt vom neuen Punktesystem (Fahreignungsregister), welches das in Flensburg geführte Verkehrszentralregister seit dem 01.05.2014 ersetzt.

LinkPunktesystem (Fahreignungsregister)

29.04.2014: Für den Teilbereich Arbeitsrecht haben wir eine Unterseite erstellt. Unser erster Text handelt vom Urlaubsanspruch.

LinkUrlaub

28.04.2014: Eine kostentechnische Sonderstelltung nehmen Beratung (Erstberatung), Gutachten und Mediation ein. Insbesondere Verbraucher werden vor unerwartet hohen Kosten durch eine Höchtsgebühr geschützt. Informationen dazu finden Sie nunmehr auf unserer Seite zu den Kosten.

LinkBeratung (Erstberatung), Gutachten und Mediation

07.04.2014: Für den Teilbereich Familienrecht haben wir eine Unterseite erstellt. Unser erster Text handelt vom Ehegattenunterhalt.

LinkEhegattenunterhalt

18.03.2014: Für den Teilbereich Erbrecht haben wir eine Unterseite erstellt. Unser erster Text handelt von der Einsetzung eines Nacherben und wie damit die Schwiegereltern ungeliebte Schwiegerkinder bei der Erbschaft umgehen können. – Wobei wir diese Konstellation niemanden wünschen; im Fall der Fälle jedoch helfen können.

LinkEinsetzung eines Nacherben

17.03.2014: Im horizontalen Menü befindet sich nunmer ein Anker-Link zu unserer vertikalen Navigation/Sitemap. Dies erleichtert die Navigation auf Geräten mit kleinem Display bzw. einer geringen Auflösung.

12.03.2014: Auf unserer Startseite haben wir die Vorschautexte durch eigenständige Texte ersetzt.

09.03.2014: Diese News-Seite wurde ins Leben gerufen.

Unsere Seite zu den Kosten haben wir um zivilrechtliche Kostenberechnungen erweitert.

LinkBerechnung der Kosten im Zivilrecht